Satzung des AWO Kreisverbandes Diepholz e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Diepholz e.V. Die Kurzbe-zeichnung lautet AWO Kreisverband Diepholz e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetra-gen.
(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Landkreis Diepholz.
(3) Der Sitz des Vereins ist Syke.
(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. mit Sitz in Hannover.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die
– Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-nung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,
– Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
– Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit,
– Förderung der Unterstützung von hilfebedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO,
– Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
– Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Ver-triebene, Aussiedler*innen, Spätaussiedler*innen,
– Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mild-tätiger Zwecke.
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens
– Förderung von verschiedenen Formen des Engagements und Unterstützung (Anre-gung und Hilfe zur Selbsthilfe, Förderung des Ehrenamtes, des freiwilligen Engage-ments und der Freiwilligendienste)
– Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesund-heitshilfe,
– Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwal-tung des Kreises, Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks der AWO,
– Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen, Sozialkaufhäusern, Be-treuungsvereinen, Maßnahmen und Aktionen,
– Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(2) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hier-von sind etwaige Zuschüsse oder Darlehen für gemeinnützige Mitglieder zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben im Rahmen des § 58 AO. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt, bei dem die Mitgliedschaft besteht.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt-zige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die AWO Ortsvereine und Stützpunkte des Landkrei-ses Diepholz. Eine persönliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person kann dann be-gründet werden, wenn in dem Wohnbereich des betreffenden Mitglieds kein Ortsverein existiert.
(2) Für die persönliche Mitgliedschaft natürlicher Personen gilt insbesondere folgendes:
– Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmit-gliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande,
– wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den*die gesetzliche*n Vertreter*in, Familienmitglied sein. Minderjäh-rige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjäh-riger), können nach Zustimmung des*der gesetzlichen Vertreter*in alleine oder in ei-ner Familienmitgliedschaft Mitglied sein,
– Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Ein-zelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ab-lauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwi-schen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eine*r volljährigen Partner*in in der Familienmitgliedschaft zu,
– Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung er-folgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Bei-tragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
(5) Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Ver-stoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ord-nungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zu-ständigen Organe übertragen.
(9) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen und das Marken-zeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(10) Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband gemeinnützige und/oder mild-tätige Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Landkreises Diepholz erstreckt. Nicht gemeinnützige Körperschaften können korporative Mitglieder sein, wenn AWO-Körperschaften mehr als 50 Prozent der Anteile halten.
Sie üben die Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft oder Stif-tung aus.
(11) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand. Die Auf-nahme eines korporativen Mitgliedes bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(12) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhal-tung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
(13) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach der Kor-porationsvereinbarung.
(14) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
§ 5 Jugendwerk
(1) Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
(3) Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts der Arbeiter-wohlfahrt.
(4) Die Revisor*innen des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwer-kes durchzuführen. Sie berichten dem Kreisvorstand.
§ 6 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreiskonferenz
- der Kreisausschuss
- der Kreisvorstand
§ 7 Kreiskonferenz
(1) Die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts ist die Kreiskonferenz, sie wird gebildet aus:
- den Mitgliedern des ehrenamtlichen Kreisvorstandes,
- den auf den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die An-zahl der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der natürli-chen Mitglieder der Ortsvereine vom Kreisvorstand festgesetzt, wobei Frauen und Männer mit mindestens 40 Prozent vertreten sein sollen. Die Anzahl der Delegierten wird nach dem d’hondtschen Verfahren nach der Zahl der natürlichen Mitglieder der Ortsvereine, die den Mindestbeitrag zahlen, auf der Grundlage der in der zentralen Mitglieder- und Adressverwaltung des Bundesverbandes erfassten Mitgliedern zum Zeitpunkt der letzten Kreiskonferenz vom Vorstand festgesetzt. In der Berechnung der Delegiertenzahlen sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die aufgrund eines Befrei-ungstatbestandes keinen Beitrag zahlen. Personen in der Familienmitgliedschaft sowie Minderjährige sind bei der Delegiertenberechnung zu berücksichtigen.
- jeweils eine*r Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinba-rung ausgeschlossen werden.
- den von den persönlichen Mitgliedern des Kreisverbandes gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf sie entfallenden Delegierten wird entsprechend § 7 (1) b) berechnet.
- den Beauftragten der Stützpunkte mit beratender Stimme,
- eine*r Vertreter*in des Kreisjugendwerkes,
- dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie den besonderen Vertreter*innen mit beratender Stimme.
(2) Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren, mit einer Frist von mindestens drei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Text-form einzuladen.
Auf Antrag des Bezirksvorstandes, auf Beschluss des Kreisausschusses oder des Kreis-vorstandes sowie auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins ist eine außerordentliche Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Die Kreiskonferenz kann entweder in Präsenz oder virtuell erfolgen. Auch hybride Konfe-renzen (in Präsenz und virtuell) sind möglich. Der Kreisvorstand entscheidet hierüber und teilt dies den Delegierten nach Ziffer 1 in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Kreiskonferenz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kreiskonferenz.
(4) Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichts-zeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.
Sie wählt den ehrenamtlichen Kreisvorstand auf Dauer von 4 Jahren, mindestens zwei Revisor*innen und die Delegierten zur Bezirkskonferenz mit einfacher Mehrheit. Der jeweilige Vorstand und die Revisor*innen bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Möglichkeit der Abberufung des Vorstandes bzw. der Revisor*innen bleibt hiervon unberührt. Die Amtszeit der Delegierten endet grundsätzlich mit Beendigung der der Bestellung (Wahl oder Entsendung) nachfolgenden Versammlung. Sollte eine recht-zeitige Neubestellung der Delegierten zu einer Konferenz oder Ausschuss der nächsthö-heren Gliederung aus einem außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Grund (z. B. Ausgangssperren oder Epidemien) unmöglich sein, können die zuletzt bestellten Dele-gierten bis zur Möglichkeit einer Neubestellung ihr Amt auch auf der nächsten Versamm-lung wahrnehmen.
Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang die- bzw. derjenige gewählt ist, die*der die meis-ten Stimmen auf sich vereinigt.
Es bestehen folgende Unvereinbarkeitsregelungen, die zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion führen:
– Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei dersel-ben Gliederung oder zu dieser gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, besteht,
– Revisor*innenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzei-tig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden,
– Revisor*innenfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Geschäftsführungs-, oder Präsidiumsfunktionen wahr-genommen wurden,
– Revisor*innenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzei-tig oder in den letzten vier Jahren ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis be-stand.
– Delegiertenfunktionen, wenn auf derselben oder übergeordneten Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis besteht.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen. Jede Sat-zungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die übergeordnete Verbandsgliederung anzu-hören.
(6) Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschluss-fähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Kreis-konferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
(7) Ist die Satzung zu ändern, weil dies durch das zuständige Finanzamt, das zuständige Registergericht oder aufgrund gesetzlicher Grundlagen gefordert wird, so bedarf es hier-für nicht der Zustimmung der Kreiskonferenz. Ein mehrheitlich gefasster Beschluss des Kreisvorstands ist ausreichend.
(8) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom der*dem Vorsitzenden und eine*r stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Er besteht aus:
- der*dem Vorsitzenden,
- bis zu drei Stellvertreter*innen
- zwei bis zwölf Beisitzer*innen
wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.
Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kreisausschuss beschließen kann, einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie darf die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt festgelegte Grenze nicht überschreiten.
(2) Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreis-verbandes. Eine Befreiung von § 181 BGB (Insichgeschäft) ist ausgeschlossen. Es wer-den keine Gestattungen vorgenommen.
(3) Zusätzlich kann ein*e Geschäftsführer*in als hauptamtliches geschäftsführendes Vor-standsmitglied nach § 26 BGB bestellt werden. Bestellung und Abwahl erfolgen durch den Kreisvorstand. Vor der Bestellung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds ist die Zu-stimmung des Bezirksverbandes einzuholen. Endet das Arbeitsverhältnis des*der Ge-schäftsführer*in, der*die auch hauptamtliches geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist, so endet auch das Vorstandsamt. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten auch für Geschäftsfüh-rer*innen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die*der Vorsitzende, ihre*seine Stellvertreter*innen und – soweit vorhanden – das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Der Verein wird ge-richtlich und außergerichtlich von dem*der Vorsitzenden oder dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten, der*die Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstands-mitglied sind alleinvertretungsberechtigt. Im Fall einer Verhinderung der*des Vorsitzen-den und des geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten je zwei Stellvertreter*innen den Verein gemeinsam.
(5) Die*der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemesse-nen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes können entweder in Präsenz oder virtuell erfolgen. Auch hybride Sitzungen (in Präsenz und virtuell) sind möglich. Der*die Kreisvorsitzende entscheidet hierüber und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Vorstandssitzung richten sich nach den allgemeinen Bestim-mungen über die Vorstandssitzung.
(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglie-der anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(8) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse können im Abstimmungsverfahren in Textform gemäß § 126b BGB gefasst werden.
(9) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand eine*n Geschäftsführer*in oder mehrere Geschäftsführer*innen berufen. Diese*r sind als besondere Vertreter*innen im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie nehmen an den Sitzungen des Kreis-vorstandes beratend teil. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten auch für besondere Vertreter*innen.
Der Kreisvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch eine generelle Geschäftsordnung und Weisung im Einzelfall regeln.
Vor der Bestellung von Geschäftsführer*innen ist die Zustimmung des Bezirksverbandes einzuholen.
(10) Der Kreisvorstand hat dem Bezirksverband über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(11) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz, hat der Kreisvorstand die Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan des Bezirksverbandes zur Bestellung eine*r weiteren Beisitzer*in nach § 8 Abs. 1 für den Zeitraum bis zur nächs-ten Kreiskonferenz berechtigt.
(12) Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderauf-gaben betrauen. Dies bedarf der Bestätigung durch den Kreisausschuss.
(13) Er beruft aus seiner Mitte eine*n Gleichstellungsbeauftragte*n.
(14) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des*der Gleichstel-lungsbeauftragten entgegen.
(15) Für ein Verschulden der Kreisvorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegen-den Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus
– dem ehrenamtlichen Kreisvorstand,
– den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Ortsvereine, Vertreter*innen der Stützpunkte oder deren Stellvertreter*innen
– eine*r Vertreter*in des Kreisjugendwerks
– dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und den besonderen Vertreter*innen mit beratender Stimme,
– den Beauftragten der korporativen Mitglieder mit beratender Stimme.
(2) Er wird mindestens einmal jährlich vom Kreisvorstand einberufen. Er ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Er ist mit einer Frist von einer Wo-che unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuladen.
(3) Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, Prüfungsberichte, den Bericht der*des Gleichstellungsbeauftragten und der Fachaus-schüsse entgegen.
(4) Er wird vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät über die Auf-nahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.
(5) Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden
– eines Kreisvorstandsmitgliedes,
– eine*r Revisor*in
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.
(6) Die Beschlüsse des Kreisausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern Be-schlüsse der Kreiskonferenz nicht anderes vorgeben.
(7) Sie sind schriftlich niederzulegen und von der*dem Vorsitzenden des Kreisvorstandes o-der eine*r Stellvertreter*in zu unterzeichnen.
(8) Die Sitzungen des Kreisausschusses können entweder in Präsenz oder virtuell erfolgen. Auch hybride Sitzungen (in Präsenz und virtuell) sind möglich. Der*die Kreisvorsitzende entscheidet hierüber und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Kreisausschusssitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über den Kreisausschuss.
§ 10 Regelungen für Mandatsträger*innen
(1) Mandatsträger*innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organ-mitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen en-den mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn er*sie hierdurch in eine Interessenskollision gerät, insbesondere wenn der Beschluss ihm*ihr selbst, seine*r bzw. ihre*r Ehegatten*in, Lebenspartner*in , eine*r Verwandten oder Ver-schwägerte*r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht ver-tretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO-Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Zur Bestimmung der nahestehenden Personen gilt im Übri-gen der vollständige § 138 InsO in der jeweils gültigen Fassung. Die Regelungen des AWO-Governance-Kodex sind zu beachten. Satz 1 gilt nicht für Wahlen.
Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschlie-ßungsgrund unaufgefordert dem*der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Ent-scheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des*der Betroffenen zuständig.
Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses.
§ 11 Rechnungswesen
(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entspre-chen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt und die vom Präsidium des Bundesverbandes be-schlossene Arbeitshilfe anzuwenden.
§ 12 Verbandsstatut
(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt, in der auf der digitalen Bundeskonferenz 2021 in Berlin beschlossenen Fassung, ist Bestandteil der Satzung (s. Anlage Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt) und als solcher in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut der Arbei-terwohlfahrt geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
(3) Die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich.
§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körper-schaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er beherrschenden Ein-fluss nehmen kann, durch die übergeordnete Gliederung – den AWO Bezirksverband Hannover e.V. – nach dem AWO-Verbandsstatut, insbesondere gemäß Ziffer 9, an.
(2) Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Ein-sicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzule-gen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
(3) Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt und verpflichtet.
(4) Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäfts-führung dem Satzungszweck entspricht.
(5) Der Kreisverband ist berechtigt, Mitgliederversammlungen der Ortsvereine nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen.
§ 14 Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst.
Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deut-lich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Syke, 4. März 2023